Freizügigkeitsguthaben anlegen: Möglichkeiten, Regeln und worauf Sie achten sollten
Freizügigkeitsguthaben anlegen: Konto oder Police, Spar- oder Wertschriftenlösung, höchstens zwei Einrichtungen, Bezugsregeln, Steuern und Schutz der Gelder.
Veröffentlicht am 6. Oktober 2026 · Thinking Steps
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine persönliche Beratung.
Freizügigkeitsguthaben entstehen, wenn Sie Ihre Pensionskasse verlassen und nicht sofort in eine neue eintreten: bei einer Lücke zwischen zwei Stellen, bei Arbeitslosigkeit, einem längeren Unterbruch oder beim Wechsel in die Selbstständigkeit. Das Geld bleibt Vorsorgegeld, aber Sie bestimmen innerhalb klarer Regeln selbst, wo und wie es angelegt wird. Bei grösseren Beträgen lohnt es sich, das bewusst zu tun.
Was passiert, wenn Sie nichts tun
Wer nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, muss der bisherigen Pensionskasse mitteilen, in welcher Form er den Vorsorgeschutz erhalten will (Art. 4 Abs. 1 FZG). Bleibt die Mitteilung aus, überweist die Kasse das Guthaben frühestens nach sechs Monaten und spätestens nach zwei Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Art. 4 Abs. 2 FZG). Dort ist das Geld sicher, aber Sie haben keine Anlagewahl getroffen.
Treten Sie später wieder in eine Pensionskasse ein, muss das Freizügigkeitsguthaben dorthin überwiesen werden (Art. 4 Abs. 2bis FZG; BSV). Freizügigkeit ist also für viele eine Zwischenlösung. Das hat Folgen für die Anlage, dazu unten mehr.
Konto oder Police
Das Gesetz kennt zwei Formen (Art. 10 FZV):
- Freizügigkeitskonto bei einer Freizügigkeitsstiftung, in der Regel einer Bankstiftung. Es kann mit einer Versicherung für Tod oder Invalidität ergänzt werden.
- Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft. Sie ist eine Kapital- oder Rentenversicherung, auf Wunsch mit Zusatzversicherung für Tod oder Invalidität.
Die Police lohnt sich vor allem, wenn Sie Ihren Risikoschutz für Tod und Invalidität nach dem Austritt aus der Pensionskasse gezielt erhalten möchten. Das Konto ist flexibler und bietet mehr Anlagemöglichkeiten.
Sparlösung oder Wertschriftenlösung
Beim Freizügigkeitskonto haben Sie zwei Varianten.
Reine Sparlösung
Das Geld liegt als Spareinlage bei einer Bank unter FINMA-Aufsicht (Art. 19 Abs. 1 FZV) und wird verzinst. Das Kapital schwankt nicht. Im Konkurs der Bank sind Guthaben von Freizügigkeitsstiftungen pro versicherte Person bis CHF 100'000 privilegiert, und zwar unabhängig von Ihren übrigen Einlagen bei derselben Bank (Art. 37a Abs. 5 BankG). Ist der Zins tiefer als die Teuerung, verlieren Sie real an Kaufkraft.
Wertschriftenlösung
Beim Wertschriftensparen wird das Guthaben in Fonds oder ähnliche Anlagen investiert. Die Regeln sind eng (Art. 19a FZV):
- Die Einrichtung muss Sie ausdrücklich auf die Risiken hinweisen.
- Für die Anlage gelten die Vorschriften der BVV 2 sinngemäss. Diese begrenzen zum Beispiel Aktien auf 50 Prozent (Art. 55 BVV 2); Erweiterungen sind unter Voraussetzungen möglich (Art. 50 Abs. 4 BVV 2), und manche Anbieter nutzen das für Strategien mit höherem Aktienanteil.
- Zulässig sind nur bestimmte Anlagen: insbesondere von der FINMA beaufsichtigte oder zugelassene kollektive Anlagen, Produkte schweizerischer Anlagestiftungen, auf Franken lautende Bundes- und Kantonsanleihen, Pfandbriefe, Kassenobligationen und Festgelder sowie Vermögensverwaltungsmandate der Stiftung mit beaufsichtigten Instituten. Direkte Einzelaktien gehören nicht dazu.
- Die Wertschriften liegen bei einer Bank oder einem Wertpapierhaus unter FINMA-Aufsicht.
Wertschriften sind keine Einlagen im Sinne des Bankengesetzes. Sie fallen deshalb nicht unter das Einlegerprivileg, werden im Konkurs der Bank aber ausgesondert (Bericht des Bundesrates 2019). Kursschwankungen und Kosten tragen Sie selbst, inklusive der Produktkosten (TER) der eingesetzten Fonds.
Zwei Einrichtungen, nicht mehr
Ihre Austrittsleistung darf auf höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen verteilt werden (Art. 12 Abs. 1 FZV). Einrichtung und Form können Sie später jederzeit wechseln (Art. 12 Abs. 2 FZV).
Zwei Konten haben zwei Vorteile. Sie können eine Sparlösung mit einer Wertschriftenlösung kombinieren. Und Sie können die Konten in unterschiedlichen Jahren beziehen. Das ist steuerlich relevant, weil Kapitalleistungen aus Vorsorge, die im gleichen Jahr ausbezahlt werden, für die Steuer zusammengerechnet werden; so jedenfalls beim Bund und etwa im Kanton Aargau. Die Regeln der Kantone unterscheiden sich im Detail.
Wann Sie das Geld beziehen können
Ordentlicher Bezug
Altersleistungen aus Freizügigkeitskonten und -policen dürfen frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter ausbezahlt werden. Mit dem Referenzalter werden sie fällig. Wer nachweist, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann den Bezug um höchstens fünf Jahre aufschieben (Art. 16 Abs. 1 FZV). Für die Kapitalauszahlung braucht es bei Verheirateten und eingetragenen Partnerschaften die schriftliche Zustimmung des Partners (Art. 16 Abs. 3 FZV).
Vorzeitige Barauszahlung
Vor diesem Zeitfenster ist eine Barauszahlung nur in bestimmten Fällen möglich (Art. 5 FZG):
- Sie verlassen die Schweiz endgültig. Ziehen Sie in einen EU- oder EFTA-Staat und sind dort obligatorisch versichert, bleibt der obligatorische BVG-Teil gesperrt (Art. 25f FZG).
- Sie nehmen eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf und unterstehen nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge.
- Die Austrittsleistung ist kleiner als Ihr Jahresbeitrag.
Steuern
Solange das Geld im Vorsorgekreislauf bleibt, sind die Ansprüche von den direkten Steuern befreit (Art. 84 BVG): Sie versteuern weder das Guthaben als Vermögen noch die Erträge als Einkommen. Bei der Auszahlung wird das Kapital einmal und getrennt vom übrigen Einkommen besteuert (Art. 38 DBG, Art. 11 Abs. 3 StHG). Die Höhe der Steuer hängt vom Wohnkanton ab.
Beispiel: zwei Konten, zwei Strategien
Illustration mit runden, angenommenen Zahlen.
Herr K., 57, verlässt seine Stelle und plant keine neue Anstellung mit Pensionskasse. Sein Freizügigkeitsguthaben beträgt CHF 600'000. Er teilt es auf zwei Stiftungen auf:
- Konto 1, CHF 250'000, Sparlösung. Dieses Geld will er mit 61 beziehen, um die Jahre bis zur AHV zu überbrücken. Kursschwankungen kann er dafür nicht gebrauchen.
- Konto 2, CHF 350'000, Wertschriftenlösung mit einem Aktienanteil von 40 Prozent. Dieses Geld braucht er frühestens mit 65; der Anlagehorizont beträgt acht Jahre.
Weil er die beiden Konten in verschiedenen Jahren bezieht, werden die Kapitalleistungen nicht im gleichen Jahr zusammengerechnet. Wie viel Steuern er damit spart, hängt von seinem Wohnkanton ab.
Ganz anders wäre die Lage, wenn Herr K. in einem Jahr wieder eine Stelle mit Pensionskasse antreten würde. Dann müsste das Guthaben überwiesen werden, und eine Wertschriftenlösung müsste allenfalls nach einem Kursrückgang verkauft werden. Bei kurzen oder unsicheren Horizonten ist die Sparlösung deshalb oft die ruhigere Wahl.
Worauf Sie achten sollten
- Horizont: Wie lange bleibt das Geld voraussichtlich in der Freizügigkeit? Erst danach die Strategie wählen.
- Kosten: Vergleichen Sie Verwaltungs- und Depotgebühren und die TER der Fonds. Bei langen Laufzeiten machen kleine Unterschiede viel aus.
- Gesamtvermögen: Betrachten Sie das Freizügigkeitsguthaben zusammen mit Ihrem übrigen Vermögen. Wer privat schon viele Aktien hält, braucht in der Freizügigkeit vielleicht weniger.
- Bezugsplanung: Planen Sie früh, in welchem Jahr Sie welches Konto beziehen, abgestimmt mit Pensionskasse und Säule 3a.
- Vergessene Guthaben: Wenn Sie nicht mehr wissen, wo ein altes Guthaben liegt, hilft die Zentralstelle 2. Säule bei der Suche.
Freizügigkeitsguthaben sind oft Teil eines grösseren Vermögens. Wenn Sie dafür eine Privatbank oder einen unabhängigen Vermögensverwalter suchen, hilft Thinking Steps ab einem Anlagevermögen von CHF 500'000 bei der Wahl.
Das Wichtigste in Kürze
- Ohne Mitteilung landet Ihr Guthaben nach sechs Monaten bis zwei Jahren bei der Auffangeinrichtung.
- Sie haben die Wahl zwischen Freizügigkeitskonto und Freizügigkeitspolice; beim Konto zwischen Spar- und Wertschriftenlösung.
- Wertschriftenlösungen folgen den Anlageregeln der BVV 2; Einzelaktien sind nicht zulässig.
- Höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen; zwei Konten erlauben gestaffelte Bezüge.
- Bezug frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter, Aufschub bis fünf Jahre bei weiterer Erwerbstätigkeit.
- Vor der Auszahlung steuerfrei, bei der Auszahlung getrennt besteuert.
Fragen und Antworten
Wie viele Freizügigkeitskonten darf ich haben?
Ihre Austrittsleistung darf auf höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden (Art. 12 FZV). Die Einrichtung oder die Form können Sie später jederzeit wechseln.
Darf ich mein Freizügigkeitsguthaben in Aktien anlegen?
Ja, über eine Wertschriftenlösung. Zulässig sind vor allem von der FINMA beaufsichtigte Fonds und Anlagestiftungen; die Anlagegrenzen der BVV 2 gelten sinngemäss. Direkte Einzelaktien sind nicht zulässig.
Wann kann ich Freizügigkeitsguthaben beziehen?
Frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter, spätestens beim Referenzalter. Wer weiter erwerbstätig ist, kann bis fünf Jahre aufschieben (Art. 16 FZV). Vorher nur in Ausnahmefällen, etwa beim endgültigen Verlassen der Schweiz.
Quellen
- Freizügigkeitsgesetz (FZG), Art. 4, 5 und 25f
- Freizügigkeitsverordnung (FZV), Art. 10, 12, 16, 19 und 19a
- Verordnung über die berufliche Vorsorge (BVV 2), Art. 50 und 55
- BVG, Art. 84 (Steuerbefreiung vor Fälligkeit)
- DBG, Art. 38, und StHG, Art. 11 Abs. 3 (gesonderte Besteuerung von Kapitalleistungen)
- Bankengesetz (BankG), Art. 37a Abs. 5 (Privileg für Einlagen von Freizügigkeitsstiftungen)
- Bericht des Bundesrates «Bessere Absicherung der Freizügigkeitsguthaben» (6. Dezember 2019)
- BSV, FAQ: Ich trete nach einem Unterbruch eine neue Stelle an. Was geschieht mit meiner Freizügigkeitsleistung?
- Zentralstelle 2. Säule (Sicherheitsfonds BVG)
- Kantonales Steueramt Aargau, Merkblatt Kapitalleistungen, Stand 1. August 2026
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