# Kapital oder Rente aus der Pensionskasse: Worauf es bei der Wahl wirklich ankommt

> Kapitalbezug oder Rente aus der 2. Säule: Besteuerung, Fristen im Reglement, Sperrfrist nach Einkäufen, Langlebigkeit, Teuerung und Teilbezug, mit Quellen.

Veröffentlicht: 2026-10-06 · Aktualisiert: 2026-10-06 · Thinking Steps
URL: https://thinkingsteps.ch/wissen/kapital-oder-rente

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Beratung zu Ihrer persönlichen Situation.

Wer pensioniert wird, trifft mit der Wahl zwischen Rente und Kapital eine der grössten finanziellen Entscheidungen seines Lebens. Sie lässt sich in der Regel nicht rückgängig machen. Die Rente bietet ein lebenslanges, festes Einkommen. Das Kapital bietet Freiheit, verlangt aber, dass Sie oder ein Vermögensverwalter es über Jahrzehnte sinnvoll anlegen und verbrauchen. Die folgenden Punkte helfen Ihnen, die Frage sauber zu prüfen.

## Was das Gesetz erlaubt und was Ihre Kasse regelt

Das BVG sieht die Rente als Normalfall vor (Art. 37 Abs. 1 BVG). Sie können aber verlangen, dass Ihnen ein Viertel des Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung ausbezahlt wird (Art. 37 Abs. 2 BVG). Ob Sie mehr beziehen dürfen, bis zum ganzen Guthaben, bestimmt das Reglement Ihrer Pensionskasse (Art. 37 Abs. 4 BVG).

Das Reglement kann auch eine **Frist für die Anmeldung** des Kapitalbezugs festlegen. Diese Frist ist von Kasse zu Kasse verschieden. Wer sie verpasst, erhält je nach Reglement nur die Rente. Lesen Sie deshalb das Reglement früh, idealerweise mehrere Jahre vor der Pensionierung.

Sind Sie verheiratet oder leben Sie in eingetragener Partnerschaft, braucht es für die Kapitalauszahlung die **schriftliche Zustimmung** Ihres Ehegatten oder Ihrer Partnerin bzw. Ihres Partners (Art. 37a BVG).

### Referenzalter und Vorbezug

Das Referenzalter in der beruflichen Vorsorge entspricht jenem der AHV: 65 Jahre. Für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1963 gilt eine Übergangsregelung mit einem leicht tieferen Referenzalter (AHVG, Übergangsbestimmungen AHV 21). Das BVG erlaubt den Vorbezug ab 63, die Reglemente dürfen eine Pensionierung ab 58 vorsehen (Art. 13 BVG, Art. 1i BVV 2).

## Wie Kapital und Rente besteuert werden

Die Rente aus der Pensionskasse ist jedes Jahr vollständig als Einkommen steuerbar (Art. 22 DBG). Sie kommt zu Ihren übrigen Einkünften dazu, zum Beispiel AHV-Rente und Vermögenserträge, und wird zum entsprechenden Satz besteuert.

Der Kapitalbezug wird **gesondert** besteuert, also getrennt vom übrigen Einkommen und nur einmal. Bei der direkten Bundessteuer beträgt die Steuer einen Fünftel des ordentlichen Tarifs (Art. 38 DBG). Die Kantone besteuern Kapitalleistungen ebenfalls für sich allein (Art. 11 Abs. 3 StHG), wählen aber eigene Tarife. Die Belastung ist deshalb von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich.

Zwei Punkte werden oft übersehen:

- Alle Kapitalleistungen aus Vorsorge, die im gleichen Jahr ausbezahlt werden, rechnet der Bund zusammen; bei Ehepaaren gilt das für beide Eheteile gemeinsam. Der Kanton Aargau etwa handhabt es gleich. Die kantonalen Regeln unterscheiden sich im Detail.
- Nach dem Bezug ist das Kapital normales Vermögen. Es unterliegt der Vermögenssteuer, und Zinsen und Dividenden sind als Einkommen steuerbar.

Eine pauschale Antwort, ob Kapital oder Rente steuerlich besser ist, gibt es nicht. Sie hängt vom Wohnkanton, von der Höhe des Guthabens, vom übrigen Einkommen und davon ab, wie lange Sie leben.

## Einkäufe: die Sperrfrist von drei Jahren

Haben Sie sich in die Pensionskasse eingekauft, dürfen die daraus resultierenden Leistungen während der nächsten drei Jahre nicht als Kapital bezogen werden (Art. 79b Abs. 3 BVG). Die Steuerbehörden sind hier streng. Die Steuerverwaltung Thurgau zum Beispiel betrachtet einen Kapitalbezug innerhalb von drei Jahren nach einem Einkauf als rein steuerlich motivierte Platzierung und verweigert den Abzug des Einkaufs; ist die Veranlagung schon rechtskräftig, folgt ein Nachsteuerverfahren.

Wer einen Kapitalbezug plant, sollte Einkäufe deshalb mindestens drei Jahre davor abschliessen. Haben Sie Geld für Wohneigentum vorbezogen, sind freiwillige Einkäufe erst möglich, wenn der Vorbezug zurückbezahlt ist (Art. 79b Abs. 3 BVG).

## Langlebigkeit: das Risiko, das die Rente übernimmt

Die Rente zahlt, solange Sie leben. Das Kapital reicht nur so lange, wie es reicht. Laut Bundesamt für Statistik hatten 65-jährige Männer 2025 im Durchschnitt noch 20,7 Lebensjahre vor sich, Frauen 23,2 Jahre. Das ist ein Durchschnitt: Ein erheblicher Teil der Menschen lebt deutlich länger.

Mit der Rente gibt die Pensionskasse Ihnen dieses Risiko ab. Beim Kapitalbezug tragen Sie es selbst. Umgekehrt gilt: Sterben Sie früh, bleibt beim Kapitalbezug das Restvermögen Ihren Erben. Bei der Rente erhält in der Regel nur der überlebende Ehegatte eine Hinterlassenenrente, gesetzlich mindestens 60 Prozent der Altersrente (Art. 21 Abs. 2 BVG); manche Reglemente sehen mehr vor.

### Der Umwandlungssatz

Die Rente berechnet sich aus Ihrem Guthaben mal Umwandlungssatz. Der gesetzliche Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent gilt nur für das obligatorische BVG-Guthaben (Art. 14 BVG). Viele Kassen wenden auf das gesamte Guthaben einen tieferen, sogenannten umhüllenden Satz an. Schauen Sie in Ihrem Vorsorgeausweis nach, welche Rente Ihnen tatsächlich zusteht.

## Teuerung: die Schwäche der Rente

Altersrenten aus der Pensionskasse werden nur angepasst, wenn die finanzielle Lage der Kasse es erlaubt; das oberste Organ entscheidet jährlich (Art. 36 Abs. 2 BVG). Eine automatische Anpassung an die Teuerung gibt es nicht. 2025 war die Teuerung mit 0,2 Prozent tief (BSV/OAK BV), über 20 oder 25 Jahre summieren sich aber auch kleine Raten.

Ein angelegtes Kapital kann die Teuerung grundsätzlich auffangen, wenn es einen Teil in Sachwerten wie Aktien oder Immobilien hält. Dafür schwankt sein Wert.

## Beispiel: eine Rechnung zur Orientierung

*Illustration mit runden, angenommenen Zahlen, keine Berechnung Ihres Falls.*

Angenommen, Sie haben mit 65 ein Altersguthaben von CHF 800'000. Ihre Kasse wendet einen umhüllenden Umwandlungssatz von 5,4 Prozent an. Die Rente beträgt dann CHF 43'200 pro Jahr.

- **Rente:** Ohne Berücksichtigung von Zinsen und Steuern entspricht die Summe der Renten nach rund 18,5 Jahren dem Kapital, also etwa mit 83,5 Jahren. Wer länger lebt, erhält insgesamt mehr.
- **Teuerung:** Steigen die Preise jährlich um 1 Prozent, hat die nicht angepasste Rente nach 20 Jahren noch eine Kaufkraft von heute rund CHF 35'400. Bei 2 Prozent sind es rund CHF 29'100.
- **Kapital:** Sie erhalten CHF 800'000, zahlen einmal die Kapitalleistungssteuer und legen den Rest an. Wie lange das Geld reicht, hängt von Rendite, Entnahmen und Lebensdauer ab.

Die Rechnung zeigt: Die Rente lohnt sich vor allem bei langer Lebensdauer und tiefer Teuerung, das Kapital bei kürzerer Lebensdauer, höherer Teuerung oder wenn Sie Flexibilität und Vererbbarkeit stärker gewichten.

## Teilbezug: beides kombinieren

Sie müssen sich nicht für eine Seite entscheiden. Viele Kassen erlauben eine Mischung, zum Beispiel die Hälfte als Rente und die Hälfte als Kapital. Die Rente deckt dann die fixen Ausgaben, das Kapital bleibt für Reserven und Wünsche.

Seit 2024 regelt das BVG den schrittweisen Bezug genauer (Art. 13a BVG):

- Die Rente kann in bis zu drei Schritten bezogen werden; die Kasse darf mehr Schritte zulassen.
- Kapital darf in höchstens drei Schritten bezogen werden. Alle Kapitalbezüge innerhalb eines Kalenderjahres zählen als ein Schritt.
- Der erste Teilbezug muss mindestens 20 Prozent der Altersleistung betragen, sofern die Kasse keinen tieferen Anteil zulässt.
- Vor dem Referenzalter darf der bezogene Anteil die Lohnreduktion nicht übersteigen (Art. 13b BVG).

## Fragen, die Sie vor der Wahl klären sollten

- Wie hoch sind Ihre fixen Ausgaben, und wie viel davon decken AHV-Rente und Pensionskassenrente?
- Wie gut kommen Sie mit Kursschwankungen zurecht, wenn Ihr Kapital angelegt ist?
- Wie wichtig ist Ihnen, dass Vermögen an Kinder oder andere Erben geht?
- Wie hoch wäre die Kapitalleistungssteuer in Ihrem Wohnkanton, auch bei gestaffelten Bezügen?
- Haben Sie in den letzten drei Jahren Einkäufe getätigt oder planen Sie welche?

Wenn Sie einen Kapitalbezug in Betracht ziehen, stellt sich gleich die nächste Frage: Wer legt das Geld an? Thinking Steps hilft Personen mit einem Anlagevermögen ab CHF 500'000, eine passende Privatbank oder einen unabhängigen Vermögensverwalter zu finden.

## Das Wichtigste in Kürze

- Mindestens ein Viertel des Altersguthabens kann als Kapital bezogen werden; mehr nur, wenn das Reglement es erlaubt.
- Fristen für die Anmeldung stehen im Reglement; Verheiratete brauchen die schriftliche Zustimmung des Ehegatten.
- Kapital wird einmal und getrennt besteuert, beim Bund zu einem Fünftel des Tarifs; die Rente ist jedes Jahr voll steuerbar.
- Nach einem Einkauf gilt eine Sperrfrist von drei Jahren für Kapitalbezüge.
- Die Rente schützt vor Langlebigkeit, ist aber nicht automatisch an die Teuerung gekoppelt.
- Ein Teilbezug kombiniert beide Vorteile; Kapital ist in höchstens drei Schritten möglich.

## Fragen und Antworten

### Wie viel meines Pensionskassenguthabens kann ich als Kapital beziehen?

Gesetzlich mindestens einen Viertel des Altersguthabens (Art. 37 Abs. 2 BVG). Viele Pensionskassen erlauben mehr, bis zum ganzen Guthaben. Massgebend ist das Reglement Ihrer Kasse.

### Darf ich nach einem Einkauf in die Pensionskasse Kapital beziehen?

Leistungen aus Einkäufen dürfen während drei Jahren nicht als Kapital bezogen werden (Art. 79b Abs. 3 BVG). Wer es trotzdem tut, riskiert, dass die Steuerbehörde den Abzug des Einkaufs nachträglich streicht.

### Wird der Kapitalbezug tiefer besteuert als die Rente?

Der Kapitalbezug wird einmal und getrennt vom übrigen Einkommen besteuert, beim Bund zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs. Die Rente zählt jedes Jahr voll zum Einkommen. Wie viel Sie insgesamt zahlen, hängt vom Kanton, vom Betrag und von Ihrer Lebensdauer ab.

## Quellen

- [Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), Art. 13, 13a, 13b, 14, 21, 36, 37, 37a, 79b](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797/de)
- [Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), Art. 1i](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1984/543_543_543/de)
- [Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 22 und 38](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de)
- [Steuerharmonisierungsgesetz (StHG), Art. 11 Abs. 3](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1256_1256_1256/de)
- [Bundesgesetz über die AHV (AHVG), Art. 21 und Übergangsbestimmungen AHV 21](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/63/837_843_843/de)
- [Kantonales Steueramt Aargau, Merkblatt Kapitalleistungen (zeitliche Bemessung und mehrfache Kapitalleistungen), Stand 1. August 2026](https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dfr/dokumente/steuern/natuerliche-personen/merkblaetter-zu-steuern-natuerliche-personen/kapitalleistungen-zeitliche-bemessung-8-2026.pdf)
- [Kantonale Steuerverwaltung Thurgau, Steuerpraxis StP 34 Nr. 14: Einkauf von Beitragsjahren und Kapitalbezug](https://steuerpraxis.tg.ch/steuerpraxis/2025-10/stp-34-nr-14-einkauf-beitragsjahre-in-die-beruflic)
- [Bundesamt für Statistik (BFS), Lebenserwartung](https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/geburten-todesfaelle/lebenserwartung.html)
- [BSV/OAK BV, Medienmitteilung zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen, 12. Mai 2026](https://www.bsv.admin.ch/de/newnsb/e35nqWBf0kFK)
