Kosten der Vermögensverwaltung verständlich erklärt: All-in-Gebühr, TER, Retrozessionen
Was Vermögensverwaltung kostet: All-in-Gebühr oder Einzelgebühren, Produktkosten (TER), Transaktionen, Depot, Retrozessionen und ein fairer Offertvergleich.
Veröffentlicht am 6. Oktober 2026 · Thinking Steps
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Beratung zu einem konkreten Angebot.
Rendite können Sie nicht steuern, Kosten schon. Ein Unterschied von 0,5 Prozent pro Jahr macht bei CHF 1'000'000 jedes Jahr CHF 5'000 aus, über 15 Jahre mit Zinseszins deutlich mehr. Trotzdem sind Gebührenmodelle schwer vergleichbar, weil jeder Anbieter sie anders aufteilt. Dieser Beitrag zeigt, welche Kosten es gibt und wie Sie Offerten auf eine gemeinsame Basis bringen.
Die Kostenblöcke im Überblick
Verwaltungsgebühr
Das ist der Preis für die eigentliche Leistung: Anlageentscheide, Überwachung, Reporting. Sie wird meist als Prozentsatz des verwalteten Vermögens pro Jahr verrechnet, oft gestaffelt nach Vermögenshöhe. Manche Anbieter verlangen zusätzlich eine erfolgsabhängige Gebühr. Lassen Sie sich in diesem Fall die Berechnung genau erklären, insbesondere ob eine Hochwassermarke gilt.
Depotgebühr
Die Bank verlangt eine Gebühr für die Verwahrung der Wertschriften, ebenfalls meist in Prozent des Depotwerts, manchmal mit Mindestbetrag. Beim unabhängigen Vermögensverwalter stellt die Depotbank diese Gebühr separat in Rechnung.
Transaktionskosten
Bei jedem Kauf und Verkauf fallen Kosten an:
- Courtage der Bank, in Prozent des Volumens oder als fixer Betrag,
- Fremdspesen wie Börsengebühren, besonders an ausländischen Börsen,
- eidgenössische Umsatzabgabe: Sie beträgt 1,5 Promille für inländische und 3 Promille für ausländische Wertschriften (Art. 16 StG). Der Effektenhändler schuldet je eine halbe Abgabe pro nicht befreite Vertragspartei (Art. 17 StG). Für Sie als Privatkunde sind das in der Regel 0,075 Prozent bei Schweizer und 0,15 Prozent bei ausländischen Titeln.
- Devisenmarge, wenn für einen Kauf Franken in eine andere Währung gewechselt werden.
Produktkosten (TER)
Setzt der Verwalter Fonds oder ETFs ein, haben diese eigene laufende Kosten, ausgedrückt als Total Expense Ratio (TER). Die TER wird direkt im Fondsvermögen belastet. Sie sehen sie auf keiner Rechnung, sie schmälert aber Ihre Rendite genauso. Bei breit gestreuten ETFs ist sie in der Regel tief, bei aktiv verwalteten Fonds oder Hedgefonds deutlich höher. Bei strukturierten Produkten stecken die Kosten oft im Preis und sind schwerer zu erkennen.
Mehrwertsteuer
Vermögensverwaltung und Depotgeschäft sind mehrwertsteuerpflichtig (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG; ESTV, MWST-Branchen-Info 14). Der Normalsatz beträgt 8,1 Prozent (Art. 25 MWSTG). Ein Angebot "0,8 Prozent zuzüglich MWST" kostet Sie also rund 0,86 Prozent. Für Kundinnen und Kunden mit Wohnsitz im Ausland kann die Beurteilung anders ausfallen.
All-in-Gebühr oder Einzelgebühren
Bei der All-in-Gebühr zahlen Sie einen Satz für Verwaltung, Depot und Transaktionen. Das ist einfach zu budgetieren, und häufiges Umschichten kostet Sie nichts extra. Oft nicht enthalten sind aber die TER der Produkte, Fremdspesen, die Umsatzabgabe und Devisenmargen. Fragen Sie deshalb nach der Liste der Ausschlüsse.
Bei Einzelgebühren zahlen Sie jeden Posten separat. Das kann günstiger sein, wenn wenig gehandelt wird, etwa bei einer ruhigen ETF-Strategie. Bei häufigem Handel steigen die Kosten.
Keines der Modelle ist an sich günstiger. Die All-in-Gebühr belohnt den Anbieter für wenig Handel; Einzelgebühren können ihn theoretisch zu mehr Handel verleiten. Beide Anreize sollten Sie kennen.
Retrozessionen und die Offenlegungspflicht
Retrozessionen sind Zahlungen von Produktanbietern an Banken oder Vermögensverwalter, etwa ein Anteil an der Verwaltungsgebühr eines Fonds. Das Bundesgericht hat 2006 entschieden, dass solche Zahlungen dem Kunden zustehen und herauszugeben sind, sofern er nicht gültig darauf verzichtet hat (BGE 132 III 460). 2012 stellte es klar, dass das auch für Banken und für Zahlungen innerhalb eines Konzerns gilt (BGE 138 III 755).
Heute regelt Art. 26 FIDLEG die Frage:
- Ein Finanzdienstleister darf Entschädigungen von Dritten nur annehmen, wenn er Sie vorgängig ausdrücklich über Art und Umfang informiert hat und Sie darauf verzichten, oder wenn er sie Ihnen vollständig weitergibt.
- Ist die Höhe nicht im Voraus bekannt, muss er die Berechnungsparameter und Bandbreiten nennen.
- Auf Anfrage legt er die effektiv erhaltenen Beträge offen.
Konzerngesellschaften gelten dabei als Dritte (Art. 29 Abs. 2 FIDLEV). Verzichten Sie nur bewusst, und wenn, dann in Kenntnis der Bandbreite.
Was Ihnen der Anbieter sagen muss
Das FIDLEG verpflichtet Finanzdienstleister, Sie über die Kosten der empfohlenen Dienstleistung zu informieren (Art. 8 Abs. 2 FIDLEG). Die Information umfasst die einmaligen und laufenden Kosten sowie die Kosten beim Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten; Kosten, die sich nicht genau bestimmen lassen, sind annähernd oder in Bandbreiten anzugeben (Art. 8 FIDLEV). Auf Anfrage müssen Anbieter zudem Rechenschaft über die mit der Dienstleistung verbundenen Kosten ablegen (Art. 16 FIDLEG).
So vergleichen Sie Offerten fair
- Gleiche Ausgangslage: Geben Sie allen Anbietern dieselbe Vermögenshöhe und dieselbe Strategie vor, zum Beispiel "ausgewogen, CHF 1'500'000".
- Gesamtkosten in Franken: Verlangen Sie eine Schätzung der jährlichen Gesamtkosten in Franken und Prozent, inklusive TER, Transaktionen, Umsatzabgabe, Depot und MWST.
- Ausschlüsse: Lassen Sie sich schriftlich geben, was eine All-in-Gebühr nicht enthält.
- Produkte: Fragen Sie nach dem Anteil eigener Produkte und der durchschnittlichen TER.
- Retrozessionen: Klären Sie, ob Entschädigungen Dritter anfallen und ob sie weitergegeben werden.
- Ex post: Fragen Sie, ob Sie jährlich einen Kostenausweis mit den tatsächlichen Kosten erhalten.
Beispiel: zwei Angebote auf einer Basis
Illustration mit runden, angenommenen Werten für ein Vermögen von CHF 1'500'000. Keine Aussage über marktübliche Preise.
Angebot A, All-in:
- All-in-Gebühr 0,90 Prozent: CHF 13'500
- MWST 8,1 Prozent darauf: CHF 1'094
- TER der eingesetzten Fonds, im Schnitt 0,35 Prozent: CHF 5'250
- Umsatzabgabe und Fremdspesen, geschätzt: CHF 600
- Total rund CHF 20'400, also 1,36 Prozent
Angebot B, Einzelgebühren:
- Verwaltungsgebühr 0,60 Prozent: CHF 9'000
- Depotgebühr 0,15 Prozent: CHF 2'250
- MWST 8,1 Prozent auf beides: CHF 911
- Transaktionen inklusive Umsatzabgabe, geschätzt: CHF 1'800
- TER der ETFs, im Schnitt 0,15 Prozent: CHF 2'250
- Total rund CHF 16'200, also 1,08 Prozent
Auf den ersten Blick wirkt 0,90 Prozent All-in nahe bei 0,75 Prozent für Verwaltung und Depot. Erst die Gesamtsicht zeigt einen Unterschied von rund CHF 4'200 pro Jahr. Das sagt nichts darüber, welches Angebot besser ist: Leistung, Strategie und Betreuung zählen ebenfalls. Es zeigt nur, dass Sie Zahlen erst nach dieser Rechnung vergleichen sollten.
Thinking Steps stellt Ihnen im anonymisierten Vergleich vier Anbieter nebeneinander und bespricht die Unterschiede mit Ihnen in einer persönlichen Beratung.
Das Wichtigste in Kürze
- Zu den Kosten gehören Verwaltung, Depot, Transaktionen, Umsatzabgabe, Devisenmargen, Produktkosten (TER) und MWST.
- Eine All-in-Gebühr deckt selten alles ab; TER, Umsatzabgabe und Fremdspesen sind oft nicht enthalten.
- Die Umsatzabgabe kostet Privatkunden in der Regel 0,075 Prozent (Schweizer Titel) bzw. 0,15 Prozent (ausländische Titel) pro Transaktion.
- Retrozessionen gehören Ihnen, ausser Sie verzichten informiert darauf; auf Anfrage müssen die Beträge offengelegt werden.
- Vergleichen Sie Gesamtkosten in Franken bei gleicher Strategie und gleichem Vermögen.
Fragen und Antworten
Was ist im Unterschied zur All-in-Gebühr eine TER?
Die All-in-Gebühr zahlen Sie dem Vermögensverwalter oder der Bank für Verwaltung, Depot und meist Transaktionen. Die TER (Total Expense Ratio) sind die laufenden Kosten eines Fonds oder ETF. Sie werden im Produkt abgezogen und erscheinen nicht auf Ihrer Gebührenrechnung.
Muss ein Vermögensverwalter Retrozessionen offenlegen?
Ja. Er darf Entschädigungen von Dritten nur behalten, wenn er Sie vorher über Art und Umfang informiert hat und Sie darauf verzichten; sonst muss er sie Ihnen weitergeben (Art. 26 FIDLEG). Auf Anfrage muss er die effektiv erhaltenen Beträge nennen.
Fällt auf Vermögensverwaltungsgebühren Mehrwertsteuer an?
Für Kundinnen und Kunden in der Schweiz in der Regel ja. Vermögensverwaltung und Depotgeschäft sind mehrwertsteuerpflichtig, der Normalsatz beträgt 8,1 Prozent. Fragen Sie, ob ein Angebot inklusive oder exklusive MWST formuliert ist.
Quellen
- Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG), Art. 8, 16 und 26
- Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Art. 8, 9 und 29
- Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG), Art. 16 und 17
- ESTV, Umsatzabgabe kurz erklärt
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 und Art. 25
- ESTV, MWST-Branchen-Info 14 Finanzbereich
- ESTV, Schweizer Mehrwertsteuersätze
- Bundesgericht, BGE 132 III 460 (Herausgabe von Retrozessionen, Verzicht)
- Bundesgericht, BGE 138 III 755 (Vertriebsentschädigungen, auch konzernintern)
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