# Privatbank oder unabhängiger Vermögensverwalter: die echten Unterschiede

> Privatbank oder unabhängiger Vermögensverwalter: Geschäftsmodell, eigene Produkte, FINMA-Aufsicht seit FINIG, Depotbank, Kosten und Kontinuität im Vergleich.

Veröffentlicht: 2026-10-06 · Aktualisiert: 2026-10-06 · Thinking Steps
URL: https://thinkingsteps.ch/wissen/privatbank-oder-vermoegensverwalter

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Empfehlung für einen bestimmten Anbieter.

Für Vermögen ab einigen hunderttausend Franken stehen in der Schweiz zwei Wege offen: eine Privatbank, die Verwaltung und Verwahrung aus einer Hand anbietet, oder ein unabhängiger Vermögensverwalter, der Ihr Depot bei einer Bank verwaltet. Beide Modelle sind gesetzlich geregelt und beaufsichtigt. Sie unterscheiden sich vor allem darin, wer was macht, wer woran verdient und wer Ihr Ansprechpartner ist.

## Zwei Geschäftsmodelle

### Die Privatbank

Eine Bank braucht eine Bankbewilligung der FINMA und untersteht deren Aufsicht. Sie führt Ihr Konto und Ihr Depot, verwahrt die Wertschriften und bietet meist alles Weitere im Haus an: Vermögensverwaltungsmandate, Anlageberatung, Kredite gegen Wertschriften, Hypotheken, Vorsorge- und Nachfolgefragen. Ihre Erträge stammen aus Gebühren, aus dem Zinsgeschäft und bei vielen Häusern auch aus eigenen Anlageprodukten wie Fonds oder strukturierten Produkten.

### Der unabhängige Vermögensverwalter

Als Vermögensverwalter gilt nach Finanzinstitutsgesetz, wer gewerbsmässig im Namen und für Rechnung seiner Kundinnen und Kunden über deren Vermögenswerte verfügen kann (Art. 17 FINIG). Er verwaltet individuelle Portfolios und darf zusätzlich Anlageberatung und Portfolioanalysen anbieten (Art. 19 FINIG). Eine Bank ist er nicht: Ihr Vermögen bleibt auf einem Konto und Depot in Ihrem Namen bei einer Depotbank. Der Verwalter erhält eine Vollmacht für die Verwaltung. Sein Haupteinkommen ist in der Regel die Verwaltungsgebühr.

## Aufsicht: seit FINIG auf beiden Seiten

Bis 2019 waren unabhängige Vermögensverwalter vor allem über Geldwäscherei-Regeln und Selbstregulierung erfasst. Mit dem Finanzinstitutsgesetz, in Kraft seit 1. Januar 2020, brauchen sie eine **Bewilligung der FINMA** (Art. 5 FINIG). Bestehende Verwalter hatten bis Ende 2022 Zeit für das Gesuch (Art. 74 FINIG). Bis zu diesem Termin gingen bei der FINMA 1'699 Gesuche ein.

Die laufende Aufsicht über bewilligte Vermögensverwalter führen **Aufsichtsorganisationen**, die ihrerseits von der FINMA bewilligt sind (Art. 61 FINIG). Das Gesetz verlangt unter anderem:

- ein bar einbezahltes Mindestkapital von CHF 100'000 sowie angemessene Sicherheiten oder eine Berufshaftpflichtversicherung (Art. 22 FINIG),
- eine Geschäftsführung aus mindestens zwei qualifizierten Personen; eine einzige Person genügt nur, wenn die ordnungsgemässe Fortführung des Geschäfts nachgewiesen ist (Art. 20 FINIG).

Banken unterstehen der direkten Aufsicht der FINMA mit Eigenmittel-, Liquiditäts- und Organisationsvorschriften. Für beide gilt das Finanzdienstleistungsgesetz mit seinen Verhaltensregeln, und beide müssen einer Ombudsstelle angeschlossen sein (Art. 77 FIDLEG).

Ob ein Anbieter bewilligt ist, können Sie in den Listen der FINMA prüfen.

## Eigene Produkte und Interessenkonflikte

Interessenkonflikte gibt es in beiden Modellen. Sie sehen nur anders aus.

Bei einer Bank liegt der typische Konflikt bei **hauseigenen Produkten**. Setzt die Bank in Ihrem Mandat eigene Fonds ein, verdient sie doppelt: an der Verwaltungsgebühr und an den Produktkosten. Das Gesetz behandelt Gesellschaften desselben Konzerns ausdrücklich wie Dritte (Art. 9 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 FIDLEV). Das Bundesgericht hat 2012 entschieden, dass auch konzerninterne Vertriebsentschädigungen grundsätzlich an den Kunden herauszugeben sind (BGE 138 III 755).

Beim unabhängigen Vermögensverwalter kann ein Konflikt bei **Entschädigungen der Depotbank oder von Produktanbietern** entstehen, zum Beispiel Anteile an Depot- oder Transaktionsgebühren. Auch hier gilt: Solche Entschädigungen darf ein Finanzdienstleister nur behalten, wenn er Sie vorher über Art und Umfang informiert hat und Sie darauf verzichten, oder er muss sie Ihnen vollständig weitergeben (Art. 26 FIDLEG).

Beide müssen Konflikte organisatorisch vermeiden und offenlegen, wenn eine Benachteiligung nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 25 FIDLEG). Fragen Sie konkret: Welche Produkte setzen Sie ein? Wie hoch ist der Anteil eigener Produkte? Welche Entschädigungen von Dritten erhalten Sie, und was geschieht damit?

## Verwahrung: wo das Vermögen liegt

Bei der Privatbank sind Verwaltung und Verwahrung beim gleichen Institut. Beim unabhängigen Verwalter sind sie getrennt: Der Verwalter entscheidet über Anlagen, die Bank verwahrt und führt aus. Diese Trennung hat einen praktischen Vorteil. Gerät der Verwalter in Schwierigkeiten, liegt Ihr Vermögen weiterhin auf Ihrem Depot bei der Bank.

In beiden Modellen gilt für die Bank: Wertschriften im Depot gehören nicht zur Konkursmasse und werden im Konkurs der Bank abgesondert (Art. 37d BankG). Guthaben auf Konten sind bis CHF 100'000 pro Gläubiger privilegiert (Art. 37a BankG); höhere Kontoguthaben sind ungesichert. Bei grösseren Vermögen spielt deshalb auch die Wahl der Depotbank eine Rolle.

## Kosten: zwei Rechnungen statt einer

Bei der Privatbank erhalten Sie meist ein Gesamtpaket, oft als All-in-Gebühr mit Verwaltung, Depot und Transaktionen. Beim unabhängigen Verwalter zahlen Sie zwei Parteien: den Verwalter für die Verwaltung und die Depotbank für Depot und Transaktionen. Dazu kommen in beiden Fällen die Kosten der eingesetzten Fonds oder ETFs.

Welches Modell günstiger ist, hängt vom Angebot ab, nicht vom Modell. Vergleichen Sie immer die gesamten jährlichen Kosten in Franken, inklusive Produktkosten, Fremdspesen und Mehrwertsteuer.

### Beispiel zur Veranschaulichung

*Illustration mit angenommenen, runden Sätzen; die tatsächlichen Konditionen variieren stark.*

Bei einem Vermögen von CHF 2'000'000:

- **Privatbank:** All-in-Gebühr 1,0 Prozent (CHF 20'000), dazu Produktkosten von 0,3 Prozent auf dem Fondsanteil von CHF 1'000'000 (CHF 3'000). Total CHF 23'000.
- **Vermögensverwalter:** Verwaltungsgebühr 0,7 Prozent (CHF 14'000), Depotgebühr der Bank 0,2 Prozent (CHF 4'000), Transaktionskosten geschätzt CHF 2'000, Produktkosten 0,2 Prozent auf CHF 1'000'000 (CHF 2'000). Total CHF 22'000.

Die Differenz ist in diesem Beispiel klein. Aussagekräftig wird ein Vergleich erst, wenn alle Posten auf dem Tisch liegen.

## Ihr Ansprechpartner: Kontinuität

Bei einer Bank betreut Sie eine Kundenberaterin oder ein Kundenberater. Wechselt diese Person die Stelle, wird Ihre Beziehung intern übergeben. Dafür steht eine grosse Organisation mit Fachleuten für Steuern, Nachfolge oder Finanzierung dahinter.

Bei kleinen Vermögensverwaltern sprechen Sie oft direkt mit einem Inhaber oder Partner, manchmal über viele Jahre. Die Kehrseite ist die Abhängigkeit von wenigen Personen. Fragen Sie deshalb nach der Stellvertretung und nach der Nachfolgeregelung. Das Gesetz verlangt bei nur einer qualifizierten Person ausdrücklich den Nachweis, dass der Betrieb ordnungsgemäss weitergeführt werden kann.

## Wann welches Modell passt

Eine Privatbank liegt nahe, wenn Sie Kredit, Hypothek, Vorsorge und Anlage gerne bei einem Institut bündeln und Wert auf eine grosse Fachorganisation legen. Ein unabhängiger Vermögensverwalter liegt nahe, wenn Sie die Verwahrung von der Verwaltung trennen, die Depotbank selbst mitbestimmen und einen festen persönlichen Ansprechpartner möchten. Beides sind Tendenzen, keine Regeln: Die Unterschiede zwischen zwei Banken können grösser sein als zwischen einer Bank und einem Verwalter.

Thinking Steps hilft Personen mit einem Anlagevermögen ab CHF 500'000, eine passende Privatbank oder einen unabhängigen Vermögensverwalter zu finden, mit einem anonymisierten Vergleich von vier Anbietern auf Basis Ihrer Prioritäten.

## Das Wichtigste in Kürze

- Privatbanken verwalten und verwahren aus einer Hand; unabhängige Vermögensverwalter verwalten Ihr Depot bei einer separaten Depotbank.
- Seit dem FINIG brauchen unabhängige Vermögensverwalter eine FINMA-Bewilligung; die laufende Aufsicht führen Aufsichtsorganisationen.
- Interessenkonflikte bestehen in beiden Modellen: eigene Produkte bei Banken, Entschädigungen Dritter bei Verwaltern. Beides muss offengelegt werden.
- Depotwerte sind im Konkurs der Bank geschützt; Kontoguthaben nur bis CHF 100'000 privilegiert.
- Vergleichen Sie die Gesamtkosten in Franken, nicht einzelne Gebührensätze.
- Fragen Sie nach Stellvertretung und Nachfolge Ihres künftigen Ansprechpartners.

## Fragen und Antworten

### Sind unabhängige Vermögensverwalter in der Schweiz beaufsichtigt?

Ja. Seit dem Finanzinstitutsgesetz brauchen sie eine Bewilligung der FINMA; die Übergangsfrist für bestehende Verwalter lief Ende 2022 ab. Die laufende Aufsicht übernehmen von der FINMA bewilligte Aufsichtsorganisationen.

### Wo liegt mein Vermögen, wenn ich einen unabhängigen Vermögensverwalter wähle?

Auf einem Konto und Depot in Ihrem Namen bei einer Depotbank. Der Vermögensverwalter erhält eine Vollmacht, um das Depot zu verwalten, hält das Vermögen aber nicht selbst.

### Ist eine Privatbank teurer als ein unabhängiger Vermögensverwalter?

Das lässt sich nicht allgemein sagen. Beim Vermögensverwalter zahlen Sie zwei Parteien, ihn und die Depotbank. Vergleichen Sie die Gesamtkosten pro Jahr in Franken, inklusive Produktkosten und Mehrwertsteuer.

## Quellen

- [Finanzinstitutsgesetz (FINIG), Art. 2, 5, 17, 19, 20, 22, 61, 74](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2018/801/de)
- [Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG), Art. 8, 25, 26, 77](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2019/758/de)
- [Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Art. 9 und 29](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2019/759/de)
- [Bankengesetz (BankG), Art. 37a und 37d](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/51/117_121_129/de)
- [FINMA, Vermögensverwalter und Trustees](https://www.finma.ch/de/bewilligung/vermoegensverwalter-und-trustees/)
- [FINMA, Ablauf der Übergangsfrist: Stand der Bewilligungen für Vermögensverwalter und Trustees (30. Januar 2023)](https://www.finma.ch/de/news/2023/01/20230130-mm-am-02-2023/)
- [FINMA, Bewilligte Institute, Personen und Produkte](https://www.finma.ch/de/finma-public/bewilligte-institute-personen-und-produkte/)
- [Bundesgericht, BGE 138 III 755 (Herausgabe von Vertriebsentschädigungen, auch konzernintern)](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=atf://138-III-755:de)
